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Artikel 25 Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.5.1975

Artikel 25

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Artikel 19 bezeichneten Staaten sowie den Staaten, die gemäß Artikel 21 beigetreten sind:

  1. a) die Notifikationen gemäß Artikel 11 Absatz 2;
  2. b) die Unterzeichnungen und die Ratifikationen gemäß Artikel 19;
  3. c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 20 Absatz 1 in Kraft tritt;
  4. d) die Beitritts- und die Annahmeerklärungen gemäß Artikel 21 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
  5. e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 22 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden;
  6. f) die Vorbehalte und die Zurückziehungen von Vorbehalten gemäß Artikel 23;
  7. g) die Kündigungen gemäß Artikel 24 Absatz 3.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

GESCHEHEN im Haag am 5. Oktober 1961 in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2023

Gesetzesnummer

10002340

Dokumentnummer

NOR12030248

alte Dokumentnummer

N2197515608R

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