vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Haager Straßenverkehrsübk

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.1975

Artikel 6

Bei nicht zugelassenen oder in mehreren Staaten zugelassenen Fahrzeugen tritt an die Stelle des innerstaatlichen Rechts des Zulassungsstaates das Recht des Staates des gewöhnlichen Standorts. Das gleiche gilt, wenn weder der Eigentümer noch der Halter noch der Führer des Fahrzeugs zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zulassungsstaat hatten.

Kann ein „gewöhnlicher Standort“ des Fahrzeuges nicht festgestellt werden, so ist das Recht des Unfallortes anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

10002339

Dokumentnummer

NOR12030208

alte Dokumentnummer

N2197515541R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)