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§ 68 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Verweisung in anderen Rechtsvorschriften

§ 68

Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1965 verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

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