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§ 66 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1975

Anwendung im Strafverfahren

§ 66

Dieses Bundesgesetz ist auf schriftliche Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern und Anstalten) an Strafgerichte nicht anzuwenden.

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