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§ 15 GebAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

1. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung. 2. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe § 11. 3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16. 4. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Nächtigung

§ 15.

(1) Dem Zeugen ist, sofern ihm nicht ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, für jede unvermeidliche Nächtigung ein Betrag von 10,60 Euro (Anm. 1) zu vergüten. Als unvermeidlich ist die Nächtigung auch dann anzusehen, wenn die Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) angetreten oder beendet werden müßte.

(2) Bescheinigt der Zeuge, daß die Kosten für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft den im Abs. 1 angeführten Betrag übersteigen, so sind ihm diese Kosten, jedoch nicht mehr als das Dreifache des im Abs. 1 genannten Betrages, zu ersetzen.

(_______________

Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 134/2007 ab 1.7.2007: 12,40 €

1. Der Vergütungsanspruch nach Abs. 1 besteht ohne Nachweis des tatsächlichen Aufwands für die Nächtigung.

2. Zum Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine siehe § 11.

3. Zum Anspruch des ausländischen Zeugen siehe § 16.

4. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Übernachtung, Hotelkosten

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40021644

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