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§ 508 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1993

§ 508.

Gnadengesuche sind beim Bundesminister für Justiz einzubringen; bei Gerichten oder anderen Justizbehörden einlangende Gesuche sind unverzüglich und unmittelbar an den Bundesminister für Justiz weiterzuleiten.

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