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§ 463 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

2. Abschnitt

Rechtsmittel gegen Urteile der Bezirksgerichte

§ 463.

Gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, ist nur das Rechtsmittel der Berufung zulässig, und zwar an das Landesgericht, in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt.

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