§ 372.
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 372.
Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)