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§ 30 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2023

Bezirksgericht

§ 30.

(1) Dem Bezirksgericht obliegt das Hauptverfahren wegen Straftaten, die nur mit einer Geldstrafe oder mit einer Geldstrafe und einer ein Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder nur mit einer solchen Freiheitsstrafe bedroht sind, mit Ausnahme

  1. 1. des Vergehens der Nötigung (§ 105 StGB),
  2. 2. des Vergehens der gefährlichen Drohung (§ 107 StGB),
  3. 3. des Vergehens der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB),
  4. 3a. des Vergehens der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems (§ 107c StGB),
  5. 3b. des Vergehens der Geschenkannahme durch Machthaber (§ 153a StGB),
  6. 3c. des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung (§ 153c StGB),
  7. 4. des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§ 159 StGB),
  8. 5. des Vergehens des fahrlässigen unerlaubten Umganges mit Kernmaterial, radioaktiven Stoffen oder Strahleneinrichtungen (§ 177c StGB),
  9. 5a. des Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177d StGB),
  10. 5b. des Vergehens des grob fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Stoffen, die zum Abbau der Ozonschicht beitragen (§ 177e StGB),
  11. 6. des Vergehens der fahrlässigen Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB),
  12. 6a. des Vergehens des vorsätzlichen umweltgefährdenden Behandelns und Verbringens von Abfällen (§ 181b Abs. 3 StGB),
  13. 7. des Vergehens des fahrlässigen umweltgefährdenden Behandelns von Abfällen (§ 181c StGB),
  14. 8. des Vergehens des grob fahrlässigen umweltgefährdenden Betreibens von Anlagen (§ 181e StGB),
  15. 8a. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung des Tier- oder Pflanzenbestandes (§ 181g StGB),
  16. 8b. des Vergehens der grob fahrlässigen Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten (§ 181i StGB)
  1. 9a. des Vergehens der staatsfeindlichen Bewegung (§ 247a Abs. 2 StGB),
  2. 9b. des Vergehens der Verhetzung (§ 283 Abs. 4),
  3. 9c. des Vergehens der religiös motivierten extremistischen Verbindung (§ 247b Abs. 2 StGB) und
  4. 10. der Vergehen, für die auf Grund besonderer Bestimmungen das Landesgericht zuständig ist.

(2) Das Bezirksgericht entscheidet durch Einzelrichter.

ÜR Art. 4, BGBl. I Nr. 98/2009

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40256408

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