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§ 115c StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 115c.

(1) Ein Beschluss auf Verwertung ist durch Aufnahme in die Ediktsdatei (§ 89j GOG) öffentlich bekannt zu machen. Die Zustellung gilt dadurch als bewirkt. Dieses Edikt hat zumindest dreißig Jahre lang in der Ediktsdatei abfragbar zu bleiben.

(2) Eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40105994

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