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§ 112a StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

§ 112a.

(1) Widerspricht eine von einer Sicherstellung betroffene Behörde oder öffentliche Dienststelle der Sicherstellung von schriftlichen Aufzeichnungen oder Datenträgern unter Berufung darauf, dass diese

  1. 1. Informationen enthalten, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder der gemäß § 12 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, ergangenen Geheimschutzordnung des Bundes – GehSO klassifizierte nachrichtendienstliche Informationen sind, deren Geheimhaltung das Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall überwiegt, oder
  2. 2. von ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (§ 2 Abs. 2 Polizeikooperationsgesetz – PolKG, BGBl. I Nr. 104/1997) klassifiziert übermittelte Informationen enthalten und nur mit deren vorheriger Zustimmung zu anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verarbeitet werden dürfen,
  1. so sind diese Unterlagen auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bei Gericht zu hinterlegen. Die Unterlagen dürfen von Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei nicht eingesehen werden, solange nicht über die Einsicht nach den folgenden Absätzen entschieden worden ist.

(2) Die Behörde oder öffentliche Dienststelle (Abs. 1) ist aufzufordern, binnen einer angemessenen, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist jene Teile der Unterlagen konkret zu bezeichnen, deren Offenlegung einer der in Abs. 1 genannten Gründe entgegenstehen würde; zu diesem Zweck ist sie berechtigt, in die hinterlegten Unterlagen Einsicht zu nehmen. Überdies hat sie binnen der gesetzten Frist im Falle eines Widerspruchs aus dem Grund des

  1. 1. Abs. 1 Z 1 das überwiegende Interesse an der Geheimhaltung im Einzelnen anzuführen und zu begründen,
  2. 2. Abs. 1 Z 2 mitzuteilen, ob die ausländische Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsorganisation der Verarbeitung für die in der Anordnung der Sicherstellung genannten Zwecke zugestimmt hat.

(3) Unterlässt die Behörde oder öffentliche Dienststelle eine solche Bezeichnung, so sind die Unterlagen zum Akt zu nehmen und auszuwerten. Anderenfalls hat das Gericht die Unterlagen unter Beiziehung der Behörde oder öffentlichen Dienststelle sowie gegebenenfalls geeigneter Hilfskräfte oder eines Sachverständigen zu sichten und anzuordnen, ob und in welchem Umfang sie zum Akt genommen werden dürfen. Unterlagen, die nicht zum Akt genommen werden, sind der Behörde oder öffentlichen Dienststelle auszufolgen. Aus deren Sichtung gewonnene Erkenntnisse dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht für weitere Ermittlungen oder als Beweis verwendet werden.

(4) Der Behörde oder öffentlichen Dienststelle steht gegen den Beschluss des Gerichts Beschwerde zu; diese hat aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40236063

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