vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 23 UHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1974

§ 23.

Für die Bewilligung und den Vollzug der Hinterlegung ist das Gericht zuständig, das für die Bewilligung und den Vollzug einer bücherlichen Eintragung zuständig wäre, wenn die öffentlichen Bücher nicht vernichtet worden wären.

Schlagworte

Grundbuchseintragung

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

10002310

Dokumentnummer

NOR12029968

alte Dokumentnummer

N2197421958S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte