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Artikel 16 Abkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1974

Kapitel VI – Sonstige Vorschriften

Artikel 16

(1) Die an Bord eines in einem Vertragsstaat eingetragenen Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlungen werden für die Zwecke der Auslieferung so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem sie sich ereignet haben, sondern auch im Hoheitsgebiet des Staates begangen worden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.

(2) Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes dürfen Bestimmungen dieses Abkommens nicht dahin ausgelegt werden, daß sie eine Verpflichtung zur Auslieferung begründen.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

10002305

Dokumentnummer

NOR40007460

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