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Artikel VI StRAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Artikel VI

Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung ausschließlich eine Geldstrafe angedroht, so beträgt deren Obergrenze einen Tagessatz für je 1000 S der bisher angedrohten Geldstrafe, jedoch mindestens zwei Tagessätze und höchstens 360 Tagessätze.

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