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§ 261 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Achtzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und Volksabstimmungen; Mandatskauf Geltungsbereich

§ 261.

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Wahl des Bundespräsidenten, für die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern und zu den satzungsgebenden Organen (Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, für die Wahl zum Europäischen Parlament sowie für Volksabstimmungen.

(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht eine Volksbefragung, das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder einer Unterstützungserklärung für einen Wahlvorschlag, das Verfahren für ein Volksbegehren und die Abgabe einer Unterstützungsbekundung für eine Europäische Bürgerinitiative gleich.

ÜR: Art. V, BGBl. I Nr. 153/1998; Art. 2, BGBl. I Nr. 100/2023

Schlagworte

Parlament, Kammern, Gemeinderat, Nationalrat, Bundesrat, Landtag

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40254283

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