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§ 241 StGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.2001

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des Auslands

§ 241.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

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