Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 123.
(1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis mit dem Vorsatz auskundschaftet, es zu verwerten, einem anderen zur Verwertung zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Werkspionage, Geheimnisschutz, Privatanklage, Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR40254202
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