vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V INPADOC

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.6.1973

Artikel V

Wenn die Weltorganisation für geistiges Eigentum auf Grund eines Ersuchens des Internationalen Patentdokumentationszentrums tätig werden soll, so teilt die Weltorganisation für geistiges Eigentum gegebenenfalls dem Internationalen Patentdokumentationszentrum die geschätzte Höhe jener Kosten mit, die mit der Erfüllung des Ersuchens verbunden sind. Hält daraufhin das Internationale Patentdokumentationszentrum sein Ersuchen aufrecht, so hat es die tatsächlich aufgelaufenen und nachgewiesenen Kosten der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu ersetzen, soweit sie nicht über die geschätzte Höhe der Kosten hinausgehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte