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Artikel 30 Berner Übereinkunft (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 30

(1) Vorbehaltlich der gemäß dem folgenden Absatz, den Artikeln 28 AbsatzBuchstabe b) und 33 Absatzsowie dem Protokoll betreffend die Entwicklungsländer zulässigen Ausnahmen bewirkt die Ratifikation oder der Beitritt von Rechts wegen die Annahme aller Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen dieser Fassung der Übereinkunft.

(2) a) Jedes Verbandsland, das diese Fassung der Übereinkunft ratifiziert oder ihr beitritt, kann die früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern es dies bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklärt.

b) Jedes verbandsfremde Land kann beim Beitritt zu dieser Fassung der Übereinkunft erklären, daß es wenigstens vorläufig den Artikel 8 betreffend das Übersetzungsrecht durch die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 ersetzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, daß diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen. Jedes Verbandsland kann hinsichtlich des Übersetzungsrechtes für Werke, deren Ursprungsland von einem solchen Vorbehalt Gebrauch macht, den Schutz anwenden, der dem vom Ursprungsland gewährten Schutz entspricht.

c) Jedes Land kann solche Vorbehalte jederzeit durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation zurückziehen.

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