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§ 30 NTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1974

Entfernungsgebühren

§ 30

(1) Dem Notar und den Kanzleiangestellten gebührt, wenn sie sich zur Vornahme einer Tätigkeit von der Kanzlei zu entfernen haben, die Vergütung für die Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten.

(2) Als Fahrtkosten gebühren, vorbehaltlich des § 31,

  1. 1. die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel (Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug und dergleichen). Hierbei gebührt einem Notar oder Notariatskandidaten für Strecken, die er mit der Eisenbahn, dem Schiff oder dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen Kanzleiangestellten für die nächstniedrigere tatsächlich geführte Klasse;
  2. 2. sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für einen Kraftwagen;
  3. 3. sofern keine Fahrtmöglichkeit besteht, für die auf den Fußweg entfallende Zeit die eineinhalbfache Zeitgebühr.

(3) Als Verpflegskosten gebühren, wenn die Abwesenheit vom Ort der Kanzlei des Notars mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag, an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich entsprechender Betrag.

(4) Als Übernachtungskosten gebühren, wenn eine Übernachtung außerhalb des Ortes der Kanzlei des Notars notwendig ist, für jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich entsprechender Betrag.

Für Fahrtkosten in Wien siehe § 31.

Schlagworte

Verpflegungskosten, Pkw, Reisekosten

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10002267

Dokumentnummer

NOR12029196

alte Dokumentnummer

N2197314787T

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