Zahlung der Gebühr
§ 13
(1) Der Notar kann die Zahlung der Gebühr unmittelbar nach beendeter Tätigkeit verlangen.
(2) Ausfertigungen, Auszüge, Abschriften, Zeugnisse und Beurkundungen, die vom Notar verfaßten Privaturkunden und die von ihm erwirkten Urkunden muß der Notar erst nach Zahlung der Gebühren an die Partei hinausgeben.
Schlagworte
Fälligkeit, Urkunde, Zurückbehaltung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029179
alte Dokumentnummer
N2197314770T
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