Ersatz der sonstigen Gebühren, der Barauslagen und der Umsatzsteuer
§ 10
Die Gerichtsgebühren, die Stempel- und Rechtsgebühren, die Postgebühren, die angemessenen Kosten notwendiger Ermittlungen, die auf Ersuchen des Notars vorgenommen werden, die Entfernungsgebühren und sonstige Barauslagen sowie die Umsatzsteuer sind gesondert zu ersetzen.
Vgl. zur sinngemäßen Anwendung sonstiger Bestimmungen des NTG auf den hier geregelten Ersatzanspruch sowie zur Vorschußleistung den § 16.
Schlagworte
Stempelgebühr
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2017
Gesetzesnummer
10002267
Dokumentnummer
NOR12029176
alte Dokumentnummer
N2197314767T
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