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§ 9 KEGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 9

Das sich aus dem § 6 ergebende Entgelt ist nur für Edikte und Verlustanzeigen zu entrichten, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingeschaltet werden. Für die bis dahin eingeschalteten Edikte und Verlustanzeigen sind die bisherigen Anordnungen anzuwenden.

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