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§ 4 KEGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1972

§ 4

Die Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist bis zur Kraftloserklärung der Wertpapiere oder ähnlichen Urkunden oder bis zur Einstellung des Kraftloserklärungsverfahrens fortzusetzen. Die Bekanntmachung des Verlustes ist bis zur Kundmachung des Ediktes über die Einleitung des Aufgebotsverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf des zweiten, auf den Beginn des der Bekanntmachung folgenden Monats fortzusetzen; sie hat früher zu entfallen, wenn die Verlustanzeige unwirksam geworden ist, weil der Antragsteller den Entfall der Einschaltung begehrt oder die Urkunde der Behörde, die die Bekanntmachung angeordnet hat, vorgelegt wird.

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