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Artikel 3 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 3

Ist die ersuchte Behörde nicht zuständig, so hat sie das Zustellungs- oder Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde abzutreten. Sie hat hievon die ersuchende Behörde auf dem in Artikel 2 vorgesehenen Wege zu verständigen.

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