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Artikel 13 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen (Griechenland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.1971

Artikel 13

Aus Anlaß der Erledigung von Rechtshilfeersuchen ist vom ersuchenden Staat außer dem Ersatz von Vergütungen, die Sachverständigen bezahlt worden sind, kein Kostenersatz zu begehren.

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