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ARTIKEL 5 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 5

Übermittlung des Auskunftsersuchens

Das Auskunftsersuchen ist von einer Übermittlungsstelle oder, falls eine solche nicht besteht, vom Gericht, von dem das Ersuchen ausgeht, unmittelbar der Empfangsstelle des ersuchten Staates zu übermitteln.

Schlagworte

Übermittlungsweg

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028928

alte Dokumentnummer

N2197115567R

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