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ARTIKEL 18 Rechtsauskunft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.1972

ARTIKEL 18

Beitritt eines Staates, der nicht Mitglied des Europarats ist

(1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10002207

Dokumentnummer

NOR12028941

alte Dokumentnummer

N2197115580R

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