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§ 2 Internationale Markenregistrierung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.1970

§ 2

Das Gesuch um Ausdehnung des Schutzes aus der internationalen Registrierung (Art. 3ter Abs. 2 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken) hat neben den im § 1 Abs. 1 lit. a und c und im Abs. 4 erster Satz angeführten Angaben die Bezeichnung des Landes oder der Länder, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, zu enthalten, ferner die Waren oder Dienstleistungen, für die die territoriale Ausdehnung des Schutzes beantragt wird, falls der Schutz in den betreffenden Ländern nicht für alle im internationalen Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen beansprucht wird.

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