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§ 47 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.2005

1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang. 2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

Rücknahme

§ 47.

(1) Das Patent kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn die Einräumung von Zwangslizenzen (§ 36 Abs. 4) nicht genügt hat, um die Ausübung der Erfindung im Inland in angemessenem Umfang zu sichern. Die Rücknahme wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

(2) Die Rücknahme kann erst zwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer Zwangslizenz ausgesprochen werden. Sie ist ausgeschlossen, wenn der Patentinhaber dartut, daß ihm wegen der der Ausübung der Erfindung entgegenstehenden Schwierigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann, die Erfindung im Inland überhaupt oder in einem größeren Umfang, als sie stattgefunden hat, auszuüben oder ausüben zu lassen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 181/1996)

1. Zu Abs. 1: sog. Ausübungszwang.

2. Zu Abs. 2: zuständig ist die Nichtigkeitsabteilung (§ 60 Abs. 3 lit. c); Verfahren: § 112 ff.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40064776

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