1. Einräumung durch mehrere Patentinhaber: § 27 Abs. 3. 2. Übertragung der Lizenz: § 37. 3. Erwerb der Lizenz: § 43 Abs. 2.
Freiwillige Lizenzen
§ 35.
Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).
1. Einräumung durch mehrere Patentinhaber: § 27 Abs. 3.
2. Übertragung der Lizenz: § 37.
3. Erwerb der Lizenz: § 43 Abs. 2.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028681
alte Dokumentnummer
N2197026767S
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