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§ 35 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1970

1. Einräumung durch mehrere Patentinhaber: § 27 Abs. 3. 2. Übertragung der Lizenz: § 37. 3. Erwerb der Lizenz: § 43 Abs. 2.

Freiwillige Lizenzen

§ 35.

Der Patentinhaber ist berechtigt, die Benützung der Erfindung dritten Personen für das ganze Geltungsgebiet des Patentes oder für einen Teil desselben mit oder ohne Ausschluß anderer Benützungsberechtigter zu überlassen (Lizenz).

1. Einräumung durch mehrere Patentinhaber: § 27 Abs. 3.

2. Übertragung der Lizenz: § 37.

3. Erwerb der Lizenz: § 43 Abs. 2.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028681

alte Dokumentnummer

N2197026767S

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