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§ 127 PatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 127.

(1) Wurde ein Patent gänzlich oder teilweise widerrufen, zurückgenommen, nichtig erklärt oder aberkannt oder ein darauf abzielender Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so kann auf Antrag einer Partei das geschlossene Verfahren wieder aufgenommen werden,

  1. 1. wenn eine Urkunde, auf welche die Entscheidung gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht ist;
  2. 2. wenn sich ein Zeuge oder ein Sachverständiger einer falschen Aussage oder der Gegner bei seiner Vernehmung eines falschen Eides schuldig gemacht hat und die Entscheidung auf diese Aussage gegründet ist;
  3. 3. wenn die Entscheidung durch eine im Weg des gerichtlichen Strafverfahrens zu verfolgende Betrugshandlung des Vertreters der Partei, ihres Gegners oder dessen Vertreters erwirkt wurde;
  4. 4. wenn ein Mitglied, das bei der Entscheidung oder bei einer der Entscheidung zugrunde liegenden früheren Entscheidung mitgewirkt hat, sich im Streit zum Nachteil der Partei einer nach dem Strafgesetz zu ahndenden Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat;
  5. 5. wenn ein strafgerichtliches Erkenntnis, auf das die Entscheidung gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftig gewordenes Urteil aufgehoben ist.

(2) Die Wiederaufnahme kann jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der zu behebenden Entscheidung und unbeschadet der inzwischen erworbenen Rechte dritter Personen von den Streitteilen begehrt werden.

(3) Insbesondere erwerben diejenigen, welche seither die Erfindung in Benützung genommen haben oder die hiezu erforderlichen Veranstaltungen getroffen haben, die einem Vorbenützer der Erfindung zustehende Befugnis (§ 23).

(4) Zur Entscheidung über das Wiederaufnahmebegehren ist jene Instanz (Technische Abteilung, Nichtigkeitsabteilung, Oberlandesgericht Wien, Oberster Gerichtshof) berufen, welche die angefochtene Entscheidung gefällt hat. Wird dem Wiederaufnahmebegehren von einer höheren Instanz stattgegeben, so hat diese zu bestimmen, ob das wiederaufgenommene Verfahren vor ihr oder vor einer Unterinstanz durchzuführen ist.

(5) Dem Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens kommt eine den Vollzug der Entscheidung hemmende Wirkung nicht zu.

Schlagworte

Hemmung der Exekution

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152629

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