Verhandlung
§ 119.
(1) Die Verhandlung ist nach den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der §§ 171 bis 203 ZPO zu leiten und durchzuführen. Der Vorsitzende oder von diesem bestimmte Senatsmitglieder haben die Sache mit den Parteien sachlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Die Öffentlichkeit der Verhandlung kann, außer in den im § 172 der Zivilprozeßordnung erwähnten Fällen, auf Antrag auch dann für einen Teil des Verfahrens oder für die ganze Verhandlung ausgeschlossen werden, wenn durch die Öffentlichkeit ein wichtiges Interesse des Bundes oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einer der Parteien oder eines Zeugen einer Gefährdung ausgesetzt würde.
(3) Den Mitgliedern des Patentamtes sowie den Bundesbediensteten des höheren Dienstes des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie bleibt trotz Ausschluss der Öffentlichkeit der Zutritt gestattet.
Schlagworte
ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR40152626
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