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§ 77e MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2017

§ 77e.

(1) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge gemäß § 23 Abs. 2 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 eingereichte Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 66 ist diese Bestimmung in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 124/2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Wird nach dem Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 124/2017 ein Antrag auf Löschung einer vorher registrierten Marke gemäß § 66 eingereicht, so kann dieser Antrag nicht mehr auf § 66 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung, sondern nur auf § 66 in der nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Fassung gestützt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40194876

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