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§ 68g MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.2006

§ 68g.

(1) Mit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden. § 56 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

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