§ 64.
(1) Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
- 1. unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
- 2. einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
10002180
Dokumentnummer
NOR40209588
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