vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 33c MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2019

§ 33c.

Jedermann kann die Löschung einer Marke begehren, wenn sie nach dem Zeitpunkt ihrer Eintragung infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen irrezuführen.

Schlagworte

Popularklage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209581

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte