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§ 25 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1999

§ 25.

(1) Marken, die auf einer inländischen oder einer ausländischen Ausstellung zur Kennzeichnung von dort zur Schau gestellten Waren benutzt werden, genießen einen Prioritätsschutz nach den Bestimmungen der §§ 26 und 27.

(2) Die Bestimmungen der §§ 26 und 27 gelten insbesondere auch für Schaustellungen auf Muster- und Warenmessen.

(BGBl. Nr. 79/1969, Art. I Z 16)

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