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§ 2 MarkSchG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.1.2019

§ 2.

(1) Der Erwerb des Markenrechtes erfordert die Eintragung der Marke in das Markenregister.

(2) Für Markenrechte, die für das Gebiet von Österreich auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen erworben werden, gilt dieses Bundesgesetz sinngemäß. Solche Marken sind außerdem auf Gesetzmäßigkeit (§ 20) zu prüfen.

(3) Markenrechte, die aufgrund der Verordnung (EU) 2017/1001 über die Unionsmarke, ABl. Nr. L 154 vom 16.06.2017 S.1, erworben werden, sind aufgrund dieses Bundesgesetzes erworbenen Markenrechten gleichzuhalten, sofern aus unionsrechtlichen Bestimmungen betreffend das Markenwesen nichts Gegenteiliges hervorgeht. Im Übrigen sind die Vorschriften des VIII. Abschnittes anzuwenden.

Siehe dazu insbesondere Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, zuletzt revidiert in Stockholm (Stockholmer Fassung), BGBl. Nr. 400/1973; Art. 6 quinquies lit. B Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 385/1969.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR40209562

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