1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 4
MILITÄRISCHE STRAFBARE HANDLUNGEN
Auf die Auslieferung wegen militärischer strafbarer Handlungen, die keine nach gemeinem Recht strafbaren Handlungen darstellen, ist dieses Übereinkommen nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Gesetzesnummer
10002151
Dokumentnummer
NOR12027995
alte Dokumentnummer
N2196914322T
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