1. Dieses Übereinkommen ist ab 1. Mai 2004 im Verhältnis zu jenen Mitgliedstaaten, die den europäischen Haftbefehl bereits anwenden, durch das BG über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG) ersetzt (vgl. § 77 Abs. 1 idF BGBl. I Nr. 36/2004). 2. Dieses Übereinkommen wird ab 22. März 2020 im Verhältnis zu Island und Norwegen durch das Island-Norwegen-Übergabegesetz – INÜG ersetzt (vgl. § 7, BGBl. I Nr. 20/2020).
Artikel 27
RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Dieses Übereinkommen findet auf das Mutterland der Vertragsparteien Anwendung.
(2) Es findet hinsichtlich Frankreichs auch auf Algerien und die überseeischen Departements und hinsichtlich des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland auch auf die Kanalinseln und auf die Insel Man Anwendung.
(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtet Erklärung auf das Land Berlin ausdehnen. Dieser notifiziert die Erklärung den anderen Vertragsparteien.
(4) Zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien kann die Anwendung dieses Übereinkommens durch unmittelbare Vereinbarung unter den darin festzusetzenden Bedingungen auf andere als die in den Abs. 1, 2 und 3 erwähnten Gebiete ausgedehnt werden, für deren internationale Beziehungen eine dieser Vertragsparteien verantwortlich ist.
Schlagworte
Deutschland/BRD
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10002151
Dokumentnummer
NOR12028018
alte Dokumentnummer
N2196914345T
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