Artikel 17
(1) Die Erledigung der Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört.
(2) Das ersuchte Gericht hat jedoch, wenn es das ersuchende Gericht verlangt, einen bestimmten Vorgang einzuhalten, sofern dessen Anwendung nicht gegen Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)