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Artikel 2 Übereinkommen über die Erklärung des Ehewillens, das Heiratsmindestalter und die Registrierung von Eheschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.1969

Artikel 2

Die Vertragsstaaten bestimmen im Wege der Gesetzgebung ein Heiratsmindestalter. Personen, welche dieses Alter nicht erreicht haben, können rechtmäßig eine Ehe nicht eingehen, es sei denn, daß die zuständige Behörde aus schwerwiegenden Gründen im Interesse der künftigen Ehegatten Befreiung vom Alterserfordernis erteilt hat.

Schlagworte

Ehemündigkeit, Konsens, Alterserfordernis

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10002145

Dokumentnummer

NOR12028085

alte Dokumentnummer

N2196916008T

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