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§ 21 DepG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

§ 21. Beschränkte Geltendmachung von Pfand und Zurückbehaltungsrechten beim Kommissiongeschäft

Gibt der Kommissionär einen ihm erteilten Auftrag zur Anschaffung von Wertpapieren (§§ 13 und 19) an einen Dritten weiter, so gilt als diesem bekannt, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. Wird der Auftrag an einen Dritten mit dem Sitz im Ausland weitergegeben, so ist diesem ausdrücklich und schriftlich mitzuteilen, daß die Wertpapiere für fremde Rechnung angeschafft werden. § 9 ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pfandrecht

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002142

Dokumentnummer

NOR12028074

alte Dokumentnummer

N2196915912T

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