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§ 26f BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.4.1999

§ 26f.

Vertragsbedienstete des Bundes, die am 31. Dezember 1999 einer mit der Führung der Bewährungshilfe betrauten Vereinigung zur Verfügung gestellt sind, scheiden mit Ablauf des 31. Dezember 1999 aus dem Dienstverhältnis zum Bund aus und sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 Angestellte dieser Vereinigung. Ansprüche, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses zum Bund beziehen, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12040836

alte Dokumentnummer

N2199957835L

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