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§ 21 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1969

Arbeitszeit und Dienststunden der Bewährungshelfer

§ 21.

(1) Die wöchentliche Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Bewährungshelfer und anderer in der Dienststelle für Bewährungshilfe beschäftigter Personen hat der für die übrigen Bundesbediensteten zu entsprechen.

(2) Der hauptamtlich tätige Bewährungshelfer hat in der Dienststelle insoweit anwesend zu sein, als es zur gewissenhaften Ausführung seiner dort zu verrichtenden Dienstobliegenheiten erforderlich ist. Im übrigen ist er bei seiner Tätigkeit an keine festen Dienststunden gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12028147

alte Dokumentnummer

N2196923527S

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