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§ 15 BewHG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

ZWEITER ABSCHNITT

Durchführung der Bewährungshilfe Vorbereitung der Anordnung der Bewährungshilfe

§ 15.

Hegt das Gericht Zweifel, ob für einen Rechtsbrecher Bewährungshilfe anzuordnen sei, so hat es unter Bekanntgabe der bisherigen für die Beurteilung des Falles erforderlichen Verfahrensergebnisse über die Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung eine Äußerung des Leiters der Dienststelle für Bewährungshilfe einzuholen, in deren Sprengel der Rechtsbrecher seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Zur Vorbereitung dieser Äußerung sind die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 bis 3 dem Sinne nach anzuwenden. Die Äußerung des Dienststellenleiters ist für das Gericht nicht verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10002137

Dokumentnummer

NOR12039012

alte Dokumentnummer

N2199660148J

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