Vernehmungen
§ 97.
Auf Ersuchen von Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist deren Organen Gelegenheit zu geben, einen Strafgefangenen in der Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen im Beisein eines Strafvollzugsbediensteten zu vernehmen. Organen ausländischer Behörden oder Sicherheitsdienststellen ist dies aber nur dann zu gestatten, wenn das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz die Zulässigkeit der Vernehmung bestätigt hat.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2018
Gesetzesnummer
10002135
Dokumentnummer
NOR40203102
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)