Zeichnen und Malen
§ 63
Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeichnen und Malen
§ 63
Die Strafgefangenen sind berechtigt, in der Freizeit in angemessenem Umfang zu zeichnen, zu malen oder sich sonst bildnerisch zu betätigen.
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